Personalvermittlungsvertrag
Präambel
Der Auftraggeber hat einen Bedarf an Arbeitskräften, den er selbst nicht decken kann. Daher wird der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Beschaffung von Arbeitskräften nach Maßgabe der Regelungen dieses Personalvermittlungsvertrags unterstützen.
Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber im Rahmen einer nicht erlaubnispflichtigen privaten Arbeitsvermittlung (§ 296 SGB III) tätig. Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber nicht im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung tätig, d.h. der Auftragnehmer wird keine eigenen Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an den Auftraggeber überlassen (§ 1 Abs. 1 AÜG).
Ein Anspruch des Auftraggebers auf eine tatsächliche Vermittlung von Arbeitskräften besteht nicht.
§ 1 Pflichten des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer übernimmt es, dem Auftraggeber Arbeitskräfte zur Festanstellung zu vermitteln.
- Die Tätigkeit des Auftragnehmers endet, wenn der Auftraggeber aufgrund einer Tätigkeit des Auftragnehmers einen Arbeitsvertrag mit einem Bewerber abschließt.
- Der Auftragnehmer hat seine Pflichten gegenüber dem Auftraggeber auch dann erfüllt, wenn der abgeschlossene Arbeitsvertrag
- befristet oder unbefristet ist;
- von einer ausgeschriebenen Stellenbeschreibung abweicht;
- eine Beschäftigung in Voll- oder Teilzeit oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung vorsieht;
- mit einem Unternehmen geschlossen wird, bei dem es sich im Verhältnis zum Unternehmen des Auftraggebers um ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG handelt;
- in einem Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung dieses Personalvermittlungsvertrags geschlossen wird.
- Der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber keine Rechtsberatung. Insbesondere die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der konkreten Beschäftigung der vermittelten Arbeitskraft auf der Seite des Auftraggebers obliegt allein dem Auftraggeber.
§ 2 Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers
- Der Aufraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer unaufgefordert und rechtzeitig alle für einen konkreten Personalbeschaffungsauftrag erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber erarbeitet mit dem Auftragnehmer eine nach Möglichkeit detaillierte Beschreibung der zu besetzenden Stelle und wirkt an der Erstellung des Bewerberprofils mit, sofern Beschreibung und / oder Bewerberprofil nicht bereits vorhanden sind.
- Die endgültige Prüfung der Qualifikation eines im Rahmen der Vermittlung von dem Auftragnehmer vorgeschlagenen Bewerbers obliegt dem Auftraggeber. Allein der Auftraggeber entscheidet, ob und zu welchen Bedingungen insbesondere in finanzieller, rechtlicher oder vertraglicher Hinsicht er einen Bewerber einstellt.
- Bei Vorkenntnis eines Bewerbers ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich den Auftragnehmer zu unterrichten. Die Vorkenntnis hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer in Textform zu beweisen. Die maßgebliche Frist für den Zeitraum der Vorkenntnis beträgt vorliegend sechs Monate. In diesem Fall erbringt der Auftragnehmer keine weitere Leistung bezüglich dieses Bewerbers. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer gleichwohl ausdrücklich anweisen, auch mit Blick auf diesen Bewerber weiterzuarbeiten. Kommt es dann zu einem Vertragsabschluss zwischen dem Auftraggeber und dem Bewerber, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die ungeschmälerte Vermittlungsprovision.
- Es ist dem Auftragnehmer untersagt, während der Laufzeit des Vermittlungsvertrages, Mitarbeiter des Auftraggebers abzuwerben.
§ 3 Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich und ohne, dass hierfür eine gesonderte Aufforderung des Auftragnehmers ergehen müsste, über das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit einem vermittelten Bewerber durch Übermittlung einer Kopie des beiderseits unterzeichneten Arbeitsvertrages oder, falls noch kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, durch formlose schriftliche Nachricht in Kenntnis zu setzen.
- Anstelle der Übermittlung des Arbeitsvertrages kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages, dessen Laufzeit sowie die Art und die Höhe der an den Bewerber bzw. den eingestellten Arbeitnehmer zu zahlenden Gesamtbruttovergütung / Jahr mitteilen.
- Der Auftraggeber hat über die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bewerber strengstes Stillschweigen zu bewahren. Unterlagen über die Bewerber, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, insbesondere Bewerberprofile, Zeugnisse oder Exposés dürfen weder Dritten zugänglich gemacht noch vervielfältigt oder verbreitet werden. Sie sind streng vertraulich zu behandeln und müssen bei einem nicht zustande gekommenen Arbeitsverhältnis unverzüglich an den Bewerber oder an den Auftragnehmer zurückgegeben oder, wenn diese Informationen elektronisch gespeichert sind, datenschutzgerecht gelöscht werden.
§ 4 Vertraulichkeit und Datenschutz
- Die Parteien werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragspartners, insbesondere die Bedingungen des Vertrages, mit der im Geschäftsleben gebotenen Vertraulichkeit behandeln.
- Die Parteien werden personenbezogene Daten, die sie von der jeweils anderen erhalten, nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verarbeiten. Sie werden diese personenbezogenen Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern und sie nur mit Zustimmung der anderen Partei an Dritte weitergeben. Diese Verpflichtung gilt über die Beendigung des Vertrages hinaus. Weiterhin gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
§ 5 Vermittlungsprovision
- Mit der Vertragserfüllung im Sinne von § 1 kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Honorar in Höhe von 20% des jährlichen Bruttogehaltes eines Bewerbers zuzüglich der USt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe als Vermittlungsprovision berechnen. Vermittlungsprovisionen sind sofort fällig und binnen 14 Tagen auf das angegebene Konto des Auftragnehmers zahlbar.
- Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines zunächst angestellten Bewerbers aus dem Beschäftigungsverhältnis bleibt dem Auftragnehmer das Honorar für die erfolgte Vermittlung wie folgt geschuldet:
- Ausscheiden im 1. Monat: | 75 % der Nettohonorarvergütung;
- Ausscheiden im 2. Monat: | 50 % der Nettohonorarvergütung;
- Ausscheiden im 3. Monat: | 25 % der Nettohonorarvergütung.
Erfolgt das Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis nach dem Ablauf des 3. Monats des Beschäftigungsverhältnisses, verkürzt sich der Anspruch des Auftragnehmers auf die Vermittlungsprovision nicht.
3. Scheidet ein vermittelter Bewerber beim Auftraggeber binnen der ersten 3 Monate der Beschäftigung bei dem Auftraggeber wieder aus, wird aber innerhalb der nächsten 12 Monate wieder vom Auftraggeber eingestellt, kann der Auftragnehmer eine Vermittlungsprovision entsprechend der Konditionen des neuen Arbeitsvertrages, abzüglich der bereits gezahlten Nettovergütung für die ursprüngliche Vermittlung, verlangen. § 1 Abs. 3 d dieses Vertrages gilt entsprechend.
§ 6 Haftung / Gewährleistung.
- Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen für den Auftraggeber nach bestem Wissen und Gewissen. Im Rahmen der Personalvermittlung übernimmt der Auftragnehmer gleichwohl gegenüber dem Auftraggeber keine Garantie oder Gewährleistung für eine erfolgreiche Vermittlung innerhalb der Vertragslaufzeit. Der Auftragnehmer übernimmt außerdem keine Haftung und Gewährleistung für eine bestimmte Qualität, Güte oder Eigenschaft der Arbeitsleistung eines vermittelten Bewerbers und / oder für dessen Qualifikation oder Eignung. Eine Überprüfung der vom Bewerber gemachten Angaben obliegt allein dem Auftraggeber. Auch unwahre oder unvollständige Angaben seitens eines Bewerbers schließen eine Gewährleistung des Auftragnehmers aus.
- Für Vermögensschäden aus Vermittlungstätigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für die gesetzliche Haftung aus unerlaubten Handlungen gemäß §§ 823 BGB ff.
§ 7 Vertragsdauer, Kündigung.
- Dieser Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von einer Woche schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung bedarf der Textform.
- Kommt ein Arbeitsvertrag zwischen dem Aufraggeber und einem von dem Auftragnehmer vorgestellten Bewerber innerhalb von 6 Monaten nach Kündigung oder Ablauf dieses Vertrages zustande, bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf die Vermittlungsprovision unberührt.
§ 8 Vertragsänderungen / Vertragsergänzungen
Änderungen dieses Vertrags und Ergänzungen bzw. Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollte eine Klausel des Vertrages lückenhaft oder unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der anderen Klauseln bestehen. Es gilt dann eine solche Regelung als vereinbart, die in zulässiger Weise dem zum Ausdruck gekommenen Vertragswillen am nächsten kommt.
§ 10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin.